Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung

WeinÜV 1995

§ 25 Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.

§ 24 § 26